Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 13.05.2004 – 2 B 35.04

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B2B35.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2004 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde zurückgenommen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bedarf es wegen der entsprechend anwendbaren Kostenre-gelung nach Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG nicht.