Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 05.04.2004 – 4 A 6.03

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B4A6.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. April 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit diese nicht bereits durch die Kostenentscheidung im Beschluss vom 15. August 2002 den Klägern zu 2 bis 4 auferlegt worden sind.

Gründe§

Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 2. April 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.