Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 11.03.2004 – 1 B 21.04
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:110304B1B21.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2003 wird verworfen. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 12. Januar 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.