Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 12.01.2004 – 4 A 23.03

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:120104B4A23.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. Januar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.