Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 05.01.2004 – 9 A 77.03
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:050104B9A77.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.