Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 11.12.2003 – 5 B 60.03

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B60.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO durch Ergänzung der Beschlussformel wie folgt berichtigt: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die Beschlussformel des Beschlusses vom 5. September 2003 war wegen offenbarer Unvollständigkeit nach §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu berichtigen. Die ausweislich der Beschlussgründe getroffene, durch den Satz "Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO." begründete Kostenentscheidung war auch in die Beschlussformel aufzunehmen.