Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 09.12.2003 – 9 A 70.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:091203B9A70.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.