Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 22.07.2003 – 9 A 49.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B9A49.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.