Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 12.06.2003 – 1 C 12.03

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:120603B1C12.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juni 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und daher kein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist. Darauf ist bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.