Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 06.03.2003 – 7 C 25.02

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B7C25.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y beschlossen:

Der Antrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, vertreten durch den Präsidenten, Markgrafenstraße 45, 10117 Berlin, zum Verfahren beigeladen zu werden, wird abgelehnt.

Gründe§

Der Beiladungsantrag ist nicht begründet. Im Revisionsverfahren sind nach § 142 Abs. 2 VwGO nur Beiladungen nach § 65 Abs. 2 VwGO zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche notwendige Beiladung erfüllt die Antragstellerin jedoch nicht; denn sie ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung ihr und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gestritten wird über den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Beklagte zwei Unternehmensgrundstücke an die Beigeladene zurückübertragen hat. Die Entscheidung über diesen Streitgegenstand hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin. Durch die Eigentumszuordnung der betroffenen Grund-stücke werden der Antragstellerin zustehende Rechte nicht verändert. Die Entscheidung über die Rückübertragung kann allerdings zur Folge haben, dass die Klägerin oder die Beigeladene vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegenüber der Antragstellerin geltend macht. Solche mittelbaren Folgen begründen jedoch keinen rechtlichen Zwang zur einheitlichen Entscheidung über das Rechtsverhältnis auch gegenüber der Antragstellerin. Dies gilt auch für den von ihr in den Vordergrund gestellten Umstand, dass sie im Falle der Erfolglosigkeit der Revision

- also falls ein Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen infolge der Veräußerung der Grundstücke erloschen sein sollte - zur Erlösauskehr gegenüber der Beigeladenen verpflichtet sein kann.