Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 24.02.2003 – 5 B 9.03
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B5B9.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.