Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 18.11.2002 – 9 A 67.02
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:181102B9A67.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. November 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.