Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 11.11.2002 – 3 AV 4.02

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:111102B3AV4.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:

Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Anträge werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen.

Gründe§

Für die Anträge (und "Beschwerden") vom 18. und 24. Oktober 2002, die sich gegen Gerichte und Justizbehörden Hamburgs richten, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unter keinem in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt gegeben. Weder liegt ein Fall des § 50 Abs. 1 VwGO (erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) noch ein solcher des § 152 Abs. 1 VwGO vor, der ausnahmsweise eine statthafte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ermöglicht. Eine Anweisung an Justizbehörden Hamburgs, wie sie sich der Antragsteller offenbar vorstellt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.