Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 10.09.2002 – 1 B 284.02

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B1B284.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juli 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.