Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 12.08.2002 – 4 A 24.02
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:120802B4A24.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. August 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.