Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 02.08.2002 – 1 B 237.02
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:020802B1B237.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes- verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. Juni 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.