Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 03.07.2002 – 1 B 203.02
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:030702B1B203.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 4. Juni 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.