Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 02.07.2002 – 9 A 31.02

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:020702B9A31.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juli 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.