Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 30.05.2002 – 4 A 8.02

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B4A8.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.