Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 08.04.2002 – 1 B 88.02

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B1B88.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Januar 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die Klägerin zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 11. März 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Berufungsgerichts hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.