Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 18.03.2002 – 4 B 19.02

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:180302B4B19.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2001 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.