Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 15.02.2002 – 1 B 35.02
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:150202B1B35.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 2001 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180 € (entspricht 16 000 DM) festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 15. Januar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 1, 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 GKG.