Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2026

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.09.2026 – 2 BvR 226/26

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260930.2bvr022626

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2026 wird dahin berichtigt, dass in den Beschlussgründen unter Randnummer 32, Zeile 1 die Jahreszahl "2026" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt wird.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-30/2-bvr-226-26#rd_1

Aufgrund offenbarer Unrichtigkeit ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2026 wie im Tenor unter 1. angegeben zu berichtigen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-30/2-bvr-226-26#rd_2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-30/2-bvr-226-26#rd_3

Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-30/2-bvr-226-26#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.