Rechtsprechung / BVerfG / Kammer des Zweiten Senats / 2026
BVerfG Beschluss vom 14.08.2026 – 2 BvQ 56/26
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260814.2bvq005626
VerfassungsrechtBundVolltext
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 56/26 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 769 ZPO - DR II 748/26 - bis zur Entscheidung erster Instanz wiederherzustellen
Antragsteller:
1. (…),
2. (…),
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt (…),
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. August 2026 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der sich auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Langenfeld
Fetzer
Offenloch