Rechtsprechung / BVerfG / Kammer des Zweiten Senats / 2026

BVerfG Beschluss vom 14.08.2026 – 2 BvQ 56/26

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260814.2bvq005626

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

In dem Verfahren

über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

die einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 769 ZPO - DR II 748/26 - bis zur Entscheidung erster Instanz wiederherzustellen

Antragsteller:

1.       (…),

2.       (…),

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt (…),

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterinnen Langenfeld,

Fetzer

und den Richter Offenloch

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung

vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. August 2026 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-14/2-bvq-56-26#rd_1

Der sich auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Langenfeld

Fetzer

Offenloch