Tenor§
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe§
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 3. Mai 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.
2
Der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil nicht zu erwarten ist, dass sie zu einer Förderung des Verfahrens führen könnte (§ 48 Abs. 2 BVerfGG).
3
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.