Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2026

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.07.2026 – 1 BvR 2488/25

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260724.1bvr248825

VerfassungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/1-bvr-2488-25#rd_1

Mit der Verfassungsbeschwerde geht der Beschwerdeführer, der seit Oktober 2017 Regelaltersrente bezieht und in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, gegen die behördlichen und fachgerichtlichen Entscheidungen zur Höhe seiner Altersrente sowie gegen die gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der Grundrente und der sogenannten Mütterrente sowie zur Einbeziehung der Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vor. Er rügt die durch die Finanzierung der sogenannten versicherungsfremden Leistungen aus den Beitragsmitteln entstandene Finanzierungslücke und ihre Auswirkungen auf die Höhe seiner Altersrente sowie auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/1-bvr-2488-25#rd_2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/1-bvr-2488-25#rd_3

2. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Es ist alles darzulegen, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (BVerfGE 131, 66 <82>). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/1-bvr-2488-25#rd_4

3. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt hat. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen zur Grundrente sowie zur Mütterrente richtet, hat der Beschwerdeführer bereits nicht dargelegt, weshalb die von ihm angegriffenen Regelungen ihn in seinen Grundrechten verletzen, wenn er selbst nach Erreichen des Renteneintrittsalters eine gesetzliche Rente bezieht und keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mehr zu entrichten hat. Weiter wird nicht substantiiert dargelegt, weshalb diese als sogenannte versicherungsfremde Leistungen zu qualifizieren seien (vgl. BVerfGE 87, 1 <34>; 149, 50 <78 Rn. 79>). Soweit er die Verletzung der Eigentumsfreiheit rügt, bleibt der Hinweis, die Minderung des Gesamtvermögens der Rentenversicherung beeinflusse seine persönlichen Rentenansprüche, sehr abstrakt. Zudem fehlt eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechende Auseinandersetzung mit möglichen Rechtfertigungsgründen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/1-bvr-2488-25#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/1-bvr-2488-25#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.