Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2025

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2025 – 2 BvR 1648/25

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251212.2bvr164825

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 23. Oktober 2025 insoweit erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-12/2-bvr-1648-25#rd_1

Nach der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-12/2-bvr-1648-25#rd_2

1. Die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Falle einer Erledigung stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-12/2-bvr-1648-25#rd_3

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung für das erledigt erklärte Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anzuordnen. Denn die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers erfolgte, weil seine Abschiebung aus anderen Gründen gescheitert war und nicht etwa, weil die öffentliche Gewalt das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hätte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-12/2-bvr-1648-25#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-12/2-bvr-1648-25#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.