Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2025

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.10.2025 – 2 BvR 628/25

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251030.2bvr062825

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-10-30/2-bvr-628-25#rd_1

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 9. September 2025 erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-10-30/2-bvr-628-25#rd_2

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-10-30/2-bvr-628-25#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.