Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2025

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.03.2025 – 2 BvE 13/25

2. Senat · BVerfGE 171, 267 · ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250317.2bve001325

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-03-17/2-bve-13-25#rd_1

Die Antragstellenden haben bereits im Verfahren 2 BvE 2/25 Organklage erhoben. Mit den vorliegenden Anträgen wenden sie sich erneut gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-03-17/2-bve-13-25#rd_2

Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-03-17/2-bve-13-25#rd_3

Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragstellenden insbesondere aus, die Auswirkungen des Änderungsantrages würden von Fachleuten kontrovers diskutiert, sodass weitere Sachverständigenanhörungen durchzuführen seien. Die Änderungen des Grundgesetzes hinsichtlich der Klimaneutralität bis 2045 griffen in alle Lebenssachverhalte der Bürger ein und bedürften einer gründlichen Beratung. Zudem werde ein Haushaltsdefizit ab 2026 in Höhe von rund 20 Milliarden Euro viele sozialpolitische Projekte beenden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-03-17/2-bve-13-25#rd_4

Dass der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine zweite Sachverständigenanhörung verweigere, obwohl das Quorum hierzu gemäß § 70 GO-BT in der Sitzung des Ausschusses am 16. März 2025 erfüllt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Recht der Antragstellenden auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordnete an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, auch in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG, dar.

B.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-03-17/2-bve-13-25#rd_5

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-03-17/2-bve-13-25#rd_6

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen der Antragstellenden keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-03-17/2-bve-13-25#rd_7

Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.