Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2023 – 2 BvR 2226/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230214.2bvr222620

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-14/2-bvr-2226-20#rd_1

1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-14/2-bvr-2226-20#rd_2

2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-14/2-bvr-2226-20#rd_3

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-14/2-bvr-2226-20#rd_4

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-14/2-bvr-2226-20#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.