Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2023

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.02.2023 – 2 BvQ 12/23

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230208.2bvq001223

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-08/2-bvq-12-23#rd_1

Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig wäre.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-08/2-bvq-12-23#rd_2

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-08/2-bvq-12-23#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.