Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2022 – 2 BvR 1833/22

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221110.2bvr183322

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-11-10/2-bvr-1833-22#rd_1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-11-10/2-bvr-1833-22#rd_2

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-11-10/2-bvr-1833-22#rd_3

Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-11-10/2-bvr-1833-22#rd_4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-11-10/2-bvr-1833-22#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-11-10/2-bvr-1833-22#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.