Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 977/21

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211219.1bvr097721

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-12-19/1-bvr-977-21#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2021 - VI ZB 6/21 -, den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2021 - 3 W 175/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2020 - 10 O 3309/19 - war abzulehnen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-12-19/1-bvr-977-21#rd_2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Die Antragstellerin legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-12-19/1-bvr-977-21#rd_3

Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-12-19/1-bvr-977-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.