Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2021 – 2 BvQ 91/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211122.2bvq009121

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-22/2-bvq-91-21#rd_1

Der Antragsteller wendet sich mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin Rostock vom 8. März 2021, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Rostock vom 3. Februar 2021 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-22/2-bvq-91-21#rd_2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 152, 55 <60 Rn. 16>; 154, 372 <380 Rn. 30>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-22/2-bvq-91-21#rd_3

Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 152, 55 <60 f. Rn. 16>; 154, 372 <380 Rn. 30>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-22/2-bvq-91-21#rd_4

2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-22/2-bvq-91-21#rd_5

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-22/2-bvq-91-21#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.