Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2021 – 2 BvR 30/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210915.2bvr003021

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-15/2-bvr-30-21#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-15/2-bvr-30-21#rd_2

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, da der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzureichen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-15/2-bvr-30-21#rd_3

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16-,Rn.26;Beschlussder3.KammerdesZweitenSenatsvom23.März2018- 2 BvR 2126/17 -, Rn. 20).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-15/2-bvr-30-21#rd_4

Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Die zur Entschuldigung der Fristsäumnis vorgetragenen Tatsachen werden lediglich pauschal behauptet, ohne dass konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird, inwiefern der Beschwerdeführer sich tatsächlich um rechtsanwaltliche Beratung und fristgerechte Übermittlung der Verfassungsbeschwerde bemüht hat. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nur über begrenzte finanzielle Mittel.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-15/2-bvr-30-21#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-15/2-bvr-30-21#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.