Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2021

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.05.2021 – 2 BvQ 8/21

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210506.2bvq000821

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 gegenstandslos ist.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-06/2-bvq-8-21#rd_1

1. Der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ist gegenstandslos geworden, da das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 8. Februar 2021 mit Beschluss vom 4. März 2021 dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-06/2-bvq-8-21#rd_2

2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-06/2-bvq-8-21#rd_3

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-06/2-bvq-8-21#rd_4

Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn es bestanden erhebliche Zweifel, ob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8. Februar 2021 den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Sachverhaltsaufklärung genügt hatte, da es - wie im Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ausgeführt - inhaltlich nicht auf die relevanten und von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, Rn. 12).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-06/2-bvq-8-21#rd_5

Für die Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten spricht auch, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dadurch, dass es dem Antragsteller mit Beschluss vom 4. März 2021 einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Begehren des Antragstellers selbst für berechtigt erachtet (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-06/2-bvq-8-21#rd_6

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-06/2-bvq-8-21#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.