Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2020 – 1 BvR 2647/20

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201130.1bvr264720

VerfassungsrechtBundVolltext

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/1-bvr-2647-20#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/1-bvr-2647-20#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/1-bvr-2647-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.