Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.03.2020 – 2 BvR 327/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200312.2bvr032720

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-12/2-bvr-327-20#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-12/2-bvr-327-20#rd_2

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-12/2-bvr-327-20#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-12/2-bvr-327-20#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.