Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2020 – 2 BvR 2022/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200217.2bvr202218

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-17/2-bvr-2022-18#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-17/2-bvr-2022-18#rd_2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-17/2-bvr-2022-18#rd_3

b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-17/2-bvr-2022-18#rd_4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-17/2-bvr-2022-18#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-17/2-bvr-2022-18#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.