Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020 – 2 BvR 2176/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200116.2bvr217619

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2176-19#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2176-19#rd_2

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2176-19#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2176-19#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.