Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2019 – 2 BvR 80/19

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190529.2bvr008019

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Voßkuhle, die Richterinnen Hermanns und Langenfeld, den Richter Müller sowie den ehemaligen Richter Landau wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen Beleidigung. Im Wesentlichen macht er geltend, dass das Land Hessen versuche, ihn mittels der Verurteilung mundtot zu machen, nachdem an ihm selbst begangene Straftaten eines Zahnarztes nicht strafrechtlich verfolgt worden seien. Die Verurteilung verletze ihn unter anderem in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie in seiner Meinungsfreiheit. Durch jahrelangen Psychoterror der Erfüllungsgehilfen des Landes Hessen sei er körperlich und psychisch verletzt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_2

Der Beschwerdeführer hat den Präsidenten Voßkuhle, die Richterinnen Hermanns und Langenfeld, den Richter Müller sowie den ehemaligen Richter Landau wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet dies damit, dass die abgelehnten Richter durch ihre Entscheidungen vom 8. Oktober 2015 und 3. November 2016 in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2043/14 und 2 BvR 699/16 die ihm durch den Zahnarzt zugefügte Körperverletzung sowie die darauf folgenden Rechtsbeugungen und weitere Straftaten gedeckt und an dem jahrelang gegen ihn ausgeübten Psychoterror beigetragen hätten.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_3

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Voßkuhle, die Richterinnen Hermanns und Langenfeld, den Richter Müller sowie den ehemaligen Richter Landau ist offensichtlich unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_4

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtliche Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; BVerfGK 8, 59 <60>).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_5

a) Im Hinblick auf den Präsidenten Voßkuhle und den ehemaligen Richter Landau ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit schon daraus, dass die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 4). Präsident Voßkuhle gehört der zuständigen 3. Kammer des Zweiten Senats nicht an. Der ehemalige Richter Landau ist im Juli 2016 aus dem Amt des Bundesverfassungsrichters ausgeschieden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_6

b) Die Ablehnung der Richterinnen Hermanns und Langenfeld und des Richters Müller wird lediglich auf deren Mitwirkung an Entscheidungen über erfolglos gebliebene frühere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers gestützt. Allein die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 BVerfGG jedoch offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3, und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Weitere Umstände, die eine Befangenheit der abgelehnten Richter besorgen lassen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_7

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_8

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-29/2-bvr-80-19#rd_9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.