Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2020 – 2 BvR 43/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200415.2bvr004320

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Richterinnen Baer und Ott wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-15/2-bvr-43-20#rd_1

Das gegen den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Richterinnen Baer und Ott gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 5).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-15/2-bvr-43-20#rd_2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-15/2-bvr-43-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.