Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2019

BVerfG Beschluss vom 26.04.2019 – 2 BvC 26/19

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190426.2bvc002619

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-26/2-bvc-26-19#rd_1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am 26. Mai 2019 und die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-26/2-bvc-26-19#rd_2

Am 15. März 2019 hat der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe das in § 9 Abs. 5 EuWG vorgeschriebene Unterstützungsunterschriftenquorum nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Bundeswahlausschuss am 4. April 2019 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2019, das am 8. April 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-26/2-bvc-26-19#rd_3

Von der Zustellung des Antrags an den Bundeswahlausschuss wurde gemäß § 22 Abs. 1 GOBVerfG abgesehen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-26/2-bvc-26-19#rd_4

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-26/2-bvc-26-19#rd_5

Es fehlt an einem statthaften Antragsgegenstand. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Der Bundeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin aber nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG. Hiergegen steht die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG. Diese Vorschrift eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen (vgl. BVerfGE 136, 125 <126>). Über sonstige von der Beschwerdeführerin erhobene Einwände wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden (§ 26 EuWG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-26/2-bvc-26-19#rd_6

Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Beschwerde nach § 14 Abs. 4 EuWG hat ebenfalls lediglich § 9 Abs. 5 EuWG zum Prüfungsgegenstand, sodass auch sie keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren darstellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-26/2-bvc-26-19#rd_7

Darüber hinaus liegt eine den Anforderungen der § 14 Abs. 4a Satz 2 EuWG in Verbindung mit § 96a Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Beschwerdebegründung nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, einen Fehler bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 5 EuWG substantiiert darzulegen. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe ihres politischen Ziels und folgert daraus lediglich, die Anforderungen des Wahlrechts dürften für sie nicht gelten.