Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2019 – 1 BvR 3/19

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190211.1bvr000319

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-02-11/1-bvr-3-19#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-02-11/1-bvr-3-19#rd_2

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-02-11/1-bvr-3-19#rd_3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-02-11/1-bvr-3-19#rd_4

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de) die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für Erstwohnungen eingehend untersucht und für verfassungsgemäß erachtet. Der Beschwerdeführer hat nach der Verkündung des Urteils zu dem gleichen Gegenstand bereits die dritte Verfassungsbeschwerde erhoben, die aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats und mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung erkennbar aussichtslos ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-02-11/1-bvr-3-19#rd_5

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-02-11/1-bvr-3-19#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.