Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2018 – 2 BvR 637/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181219.2bvr063718

VerfassungsrechtBundVolltext

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-19/2-bvr-637-18#rd_1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung der Verfassungsbeschwerde in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschung einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dies kann erfordern, neben den angegriffenen Entscheidungen auch andere relevante Entscheidungsgrundlagen vorzulegen (vgl. nur BVerfGK 14, 402 <417 m.w.N.>). Der Beschwerdeführer hat weder die unveröffentlichten, ihn selbst betreffenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle, auf die die angegriffenen Beschlüsse abstellen, noch mehrere eigene und fremde Stellungnahmen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-19/2-bvr-637-18#rd_2

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-19/2-bvr-637-18#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.