Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2018 – 1 BvR 1658/18

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181008.1bvr165818

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-08/1-bvr-1658-18#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes durch das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018 (BayGVBl S. 301).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-08/1-bvr-1658-18#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die angegriffene Norm nicht hinreichend dargelegt haben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-08/1-bvr-1658-18#rd_3

Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr). Hier haben die Beschwerdeführer schon nicht hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt zu werden. Jedenfalls aber ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Vorschriften geeignet wären, die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ohne einen weiteren Vollzugsakt unmittelbar zu verändern, oder es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, gegen denkbare Vollzugsakte im fachgerichtlichen Verfahren vorzugehen (vgl. BVerfGE 115, 118 <139>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-08/1-bvr-1658-18#rd_4

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-08/1-bvr-1658-18#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-08/1-bvr-1658-18#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.