Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018 – 1 BvR 1316/18

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180627.1bvr131618

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-27/1-bvr-1316-18#rd_1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-27/1-bvr-1316-18#rd_2

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich hier bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2017 - 1 BvR 486/17 -, juris, Rn. 3).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-27/1-bvr-1316-18#rd_3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-27/1-bvr-1316-18#rd_4

3. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-27/1-bvr-1316-18#rd_5

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.