Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2017 – 1 BvR 486/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170830.1bvr048617

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-30/1-bvr-486-17#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-30/1-bvr-486-17#rd_2

Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-30/1-bvr-486-17#rd_3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-30/1-bvr-486-17#rd_4

2. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-30/1-bvr-486-17#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.