Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.06.2018 – 2 BvR 1094/18

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180608.2bvr109418

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-08/2-bvr-1094-18#rd_1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-08/2-bvr-1094-18#rd_2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-08/2-bvr-1094-18#rd_3

2. Die erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist bisher - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung von vornherein unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-08/2-bvr-1094-18#rd_4

Eine hinreichende Begründung fehlt zunächst zu der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die fehlende Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt. Weshalb die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus erheblich gewesen sein sollen, wird nicht dargelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-08/2-bvr-1094-18#rd_5

Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-08/2-bvr-1094-18#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.