Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.08.2017 – 2 BvR 841/17

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170829.2bvr084117

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-29/2-bvr-841-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Aussetzung der Vollziehung der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nach Albanien. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin angeordnet. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-29/2-bvr-841-17#rd_2

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-29/2-bvr-841-17#rd_3

Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Hessen zu erstatten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-29/2-bvr-841-17#rd_4

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-29/2-bvr-841-17#rd_5

Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Beschluss nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgeändert und zugunsten der Beschwerdeführerin die Gefahr eines ernsthaften Schadens bei ihrer Rückkehr nach Albanien angenommen. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführerin selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das Land Hessen als Rechtsträger heranzuziehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-29/2-bvr-841-17#rd_6

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-08-29/2-bvr-841-17#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.